Pflege von Angehörigen: Angebote und Hilfsleistungen

Die Pflege von Angehörigen ist keine leichte Aufgabe. Pflegen Sie einen Angehörigen, können Sie jedoch bestimmte Hilfsleistungen in Anspruch nehmen. Erfahren Sie hier,

  • Welche finanziellen Hilfen Sie nutzen können
  • Wie Sie Beruf und Pflege vereinbaren
  • Wie Sie die Unterstützung beantragen

Es gibt gute Gründe dafür, sich selbst um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu kümmern. Vielleicht möchte man einfach nur für einen Elternteil oder die Großmutter da sein. Oder Pflegedienste können die tatsächlich notwendige Zeit nicht aufbringen. Viele Menschen entscheiden sich deshalb dazu, die Pflege von Angehörigen zu Hause zu übernehmen. Doch die Pflege ist aufwändig und kostet viel Zeit. Und die wenigsten Angehörigen sind professionelle Pflegekräfte. Wer einen Angehörigen pflegt, kann eine Vielzahl verschiedener Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. So kann die Zeit der Pflege zumindest so angenehm, wie es unter diesen Umständen eben möglich ist, gestaltet werden. Pflegende Angehörige erhalten aus ihrer Tätigkeit heraus nicht nur eine Reihe von Sozialleistungen, sondern auch eine Entlohnung und Weiterbildungsangebote. Außerdem können Arbeitnehmer für begrenzte Zeit freigestellt werden, wenn sie jemanden pflegen müssen.

Pflegegeld für Angehörige

Sämtliche Pflegeleistungen sind natürlich an die Voraussetzung gebunden, dass die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person bereits offiziell festgestellt wurde. Dieser Bedarf wird in fünf Pflegegraden festgehalten, die möglichst genau wiederspiegeln sollen, wie selbstständig eine Person im Alltag tatsächlich ist.

Früher wurde der Bedarf noch in drei Pflegestufen gemessen. Relevant war dabei ausschließlich der mit der Pflege verbundene Zeitaufwand. Mit der Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes existiert nun eine realistischere Begutachtungsmethode. Das bedeutet in den meisten Fällen, dass den Betroffenen mehr Geld für die Pflege zur Verfügung steht.

Wer sich von Angehörigen pflegen lassen möchte, wählt in diesem Fall die Leistung Pflegegeld. Dieses Pflegegeld kann der Betroffene frei verwenden. Damit kann er es auch nutzen, um ehrenamtlichen oder eben angehörigen Pflegern eine finanzielle Gegenleistung zu zahlen. In der pflegerischen Betreuung durch Angehörige bildet das Pflegegeld damit einen unverzichtbaren Baustein.

Pflegetagegeld

Die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung decken stets nur einen Teil der anfallenden Kosten, sie ist also eine Art Teilkaskoversicherung. Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann zum Beispiel eine private Pflegetagegeldversicherung abschließen. Dieses Tagegeld kann ebenfalls zur Entlohnung der Angehörigen verwendet werden.

Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Insbesondere Arbeitnehmer stehen allerdings oft noch vor einem anderen Problem: Die Pflege von Angehörigen ist nicht mit einigen wenigen Handgriffen am Wochenende erledigt. Vielmehr ist Pflege täglich nötig, und das meist über mehrere Stunden, verteilt über den ganzen Tag. Dabei können die zeitlichen Anforderungen der Pflege schnell mit der eigenen Arbeit kollidieren. Aus diesem Grund stehen Arbeitnehmern mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um Arbeit und Pflege unter einen Hut zu bringen.

In dringenden Fällen: Arbeitsverhinderung

Wer nur kurzfristig die wichtigsten Angelegenheiten regeln möchte – den Antrag auf Pflegeleistungen stellen, einen passenden Pflegedienst organisieren, die Pflege übernehmen, bis dieser tätig wird – kann bei seinem Arbeitgeber eine Arbeitsverhinderung anmelden. Da der Arbeitgeber für diesen Zweck zwar freistellen, aber keinen Lohn zahlen muss, können Angehörige bei der Pflegekasse des Familienmitglieds ein Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dieses ist allerdings auf zehn Arbeitstage begrenzt. Die Arbeitsverhinderung ist daher lediglich eine in akuten Notsituationen sinnvolle Maßnahme.

Pflegezeit

Wer die Pflege von Angehörigen tatsächlich selbst übernimmt, hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Pflegezeit. Die Pflegezeit ist eine nicht bezahlte, aber sozialversicherte Freistellung für bis zu sechs Monate. Sie muss dem Arbeitgeber bis spätestens zehn Tage vor ihrem Beginn schriftlich angekündigt werden. Außerdem muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Pflegekasse vorgelegt werden. Die Ankündigung zur Freistellung muss über den Zeitraum und den Umfang der Pflegezeit informieren. Es ist nämlich auch möglich, die Pflegezeit in Teilzeit in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall arbeitet der Angehörige in Teilzeit und erhält für diese Leistung einen Lohn. Dann besteht nur ein teilweiser Lohnverlust, eben für die Zeit, in der der Angehörige nicht arbeitet.

Nahe Angehörige

Die Pflegezeit kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Angehörige pflegebedürftig werden: Lebenspartner (Ehe, eheähnlich), Eltern, Großeltern, Geschwister, Kinder (auch Adoptiv- und Pflegekinder sowie Enkel), Schwiegereltern und -kinder. Neu ist, dass als nahe Angehörige auch Stiefeltern, Schwäger und Schwägerinnen sowie Partner aus lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gelten.

Familienpflegezeit

Wenn für Angehörige absehbar ist, dass sie die Pflege für einen noch längeren Zeitraum übernehmen werden müssen, können sie Familienpflegezeit beantragen. Diese ermöglicht die Pflege für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Dabei lassen sich Angestellte nicht komplett freistellen, sondern arbeiten in Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden weiter in ihrem Beruf. Das Besondere an der Familienpflegezeit ist die Möglichkeit, dass sich mehrere Angehörige die zur Verfügung stehende Zeit untereinander aufteilen können, allerdings stets nur bis zur Gesamtzeit von 24 Monaten. Auch bei der Familienpflegezeit sollten Angestellte darauf achten, ihrem Arbeitgeber alle nötigen Unterlagen zukommen zu lassen. Da es hier um sehr lange Freistellungszeiträume geht, die auch geplant werden müssen, besteht hier eine vergleichsweise lange Ankündigungsfrist von acht Wochen.

Sozialversicherung während der Pflege

Wer eine Pflege- oder Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, ist für diese Zeit weiterhin sozialversichert. Genaugenommen, besteht in einigen Bereichen sogar für diese Zeit beitragsfreier Versicherungsschutz. In der Pflegezeit bleiben Angehörige entweder in der Familienversicherung der Krankenkasse versichert, oder sie wechseln in die freiwillige Mitgliedschaft. Die Pflegekasse kann den nötigen Beitrag hierfür sogar bezuschussen. Und auch die Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Rentenversicherung übernimmt die Kasse. Letzteres allerdings nur dann, wenn der Angehörige mindestens 14 Stunden in der Woche mit der Pflege betraut ist. Angehörige sind zudem während ihrer Pflegetätigkeiten gesetzlich unfallversichert.

Die gleichen Bestimmungen sind auch im Familienpflegezeitgesetz geregelt. Die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung sind hier jedoch etwas anders verteilt. So ergibt sich ein Teil des Beitrags aus der Teilzeitarbeit und wird damit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Pflegekasse übernimmt dann ihren Anteil für die vom Angehörigen geleistete Pflege, sofern diese mindestens 14 Wochenstunden beträgt. Dabei darf die berufliche Tätigkeit nicht mehr als 30 Wochenstunden umfassen. Im Idealfall kann so eine Rentenleistung erarbeitet werden, die der der Vollzeitarbeit entspricht.

Weitere Angebote für Angehörige

Neben den finanziellen und Sozialleistungen bietet die gesetzliche Pflegeversicherung für Menschen, die die Pflege eines Angehörigen übernehmen, noch weitere Angebote. Zum einen sollen Angehörige möglichst umfassend in die Lage versetzt werden, die Pflege zu übernehmen. Daher können sie Beratungsangebote in Anspruch nehmen. Diese Beratung kann in den Räumlichkeiten stattfinden, in denen auch gepflegt wird. So können die Experten Einschätzungen etwa auch zu notwendigen baulichen Maßnahmen geben. Noch umfangreichere Kenntnisse können angehörige Pfleger in Pflegekursen erwerben.

Sozial und privat

Anders als in der Krankenversicherung gelten in der Pflegeversicherung die gesetzlichen Leistungen auch für private Versicherungsunternehmen. Die gesetzliche Pflegeversicherung wird von den Pflegekassen und den privaten Anbietern umgesetzt. Allerdings übernehmen Letztere eine Doppelfunktion, denn außerdem bieten sie private Pflegezusatzversicherungen wie die Pflegerentenversicherung an.

Eine weitere sinnvolle Leistung ist die sogenannte Verhinderungspflege. Es kann ja immer mal vorkommen, dass der Pflegende selbst erkrankt und für eine gewisse Zeit das Bett hüten muss. Ab und an muss zudem auch ein Urlaub drin sein. Wer Angehörige pflegen muss, fragt sich dann sicher, wer in dieser Zeit die Pflege übernimmt. Die Pflegekasse springt auch in solchen Situationen ein. Mit der Verhinderungspflege ist es möglich, dass sich Angehörige bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in der Pflege vertreten lassen. Die Pflege übernimmt dann vorübergehend z.B. ein mobiler Pflegedienst. In dieser Zeit reduziert sich das Pflegegeld für die Angehörigen zwar um 50 Prozent, die Rentenversicherungsbeiträge werden aber weiterhin bezahlt. Der Rentenanspruch bleibt damit stabil.

Entlastung im Alltag

Damit die Pflege der Eltern oder anderer naher Angehöriger auf Dauer nicht zu einer zu großen privaten Belastung wird, bieten die Pflegekassen zuletzt auch eine Reihe von Entlastungsangeboten an. Mit diesen ist zwar keine Pflegeleistung verbunden ist, sie unterstützen aber dennoch im Alltag und nehmen dem angehörigen Pfleger einen Teil der Last für einen Moment ab. Dazu gehört etwa die Begleitung auf Spaziergängen, beim Einkauf oder auch das Vorlesen von Zeitungen und Büchern. Spezielles Betreuungspersonal übernimmt diese Angebote.

Über Pflegezusatzversicherungen informieren

Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet also eine Reihe von finanziellen, Sozial- und Entlastungsleistungen, die Angehörige nutzen können und sollten, wenn sie einen nahen Verwandten pflegen. Wer dennoch auf Nummer sicher gehen und für den Pflegefall vorsorgen möchte, sollte sich im Vorfeld über die Möglichkeiten einer privaten Pflegezusatzversicherung informieren.

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