Mietsachschäden: Das gibt es zu wissen

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Wo gehobelt wird, fallen bekanntlich Späne. Und wo gemietet wird, entstehen fast immer auch Schäden. Wer letztlich dafür haftet oder welche Versicherung dafür leistet, hängt von der Art, der Entstehung und dem Verursacher des Schadens ab. Handelt es sich dabei um sogenannte Mietsachschäden, sind diese in der Regel im Versicherungsumfang der Privathaftpflicht inbegriffen. Doch längst nicht alle Schäden, die am Mietobjekt entstehen, werden auch durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Private Haftpflicht: Mietsachschäden sind im Versicherungsumfang enthalten

Mietsachschäden sind Schäden, die in gemieteten oder gepachteten privaten Räumlichkeiten entstehen. Da diese in den Leistungen der privaten Haftpflichtversicherungen inbegriffen sind, ist im Regelfall keine zusätzliche Versicherung von Nöten. Zu den Mietsachschäden zählen Schäden am fest verbauten Inventar der gemieteten Räumlichkeit. Darunter fallen Türen, Fenster und Fensterrahmen, Wände, Sanitäranlagen wie Toilette oder Waschbecken sowie Böden jeglicher Art. Befinden sich darüber hinaus weiteres verbautes Mobiliar, wie Einbauküchen oder Schränke in der Räumlichkeit, so zählen diese ebenfalls zur Mietsache.

Tipp:

Auch im Urlaub abgedeckt

Wer in seiner Privathaftpflichtversicherung auch Mietsachschäden eingeschlossen hat, kann auch im Urlaub auf entsprechenden Versicherungsschutz hoffen. Teilweise leistet die Haftpflicht auch für Schäden, die in von Versicherten gemieteten Hotelzimmern oder Ferienhäusern entstanden sind. Ein Blick in den Leistungsumfang der Versicherungspolice gibt hier Aufschluss.

Kaputtes Glas und Schäden an beweglichen Sachen sind keine Mietsachschäden

Fensterglasscheiben gehören nicht zur Mietsache. Glasschäden sind ein Fall für die Hausratsversicherung und müssen in dieser mit einbezogen werden. Denkbar ist es auch, über den Abschluss einer Glasbruchversicherung als Zusatzbaustein der Hausratversicherung nachzudenken. Dies kann besonders dann sinnvoll sein, wenn in der Wohnung große Fenster verbaut sind oder Kinder beziehungsweise Tiere darin leben. Mietsachschäden an beweglichen Sachen sind im Regelfall auch von den Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Zu den beweglichen Sachen zählen unter anderem Heizungen und die meisten Elektrogeräte in Wohnungen, Fliesen, Wände und Decken sowie Badewannen zählen hingegen zu den unbeweglichen Sachen – und dadurch auch zur Mietsache. Teilweise werden Schäden an unbeweglichen Sachen von der Hausratsversicherung übernommen, die private Haftpflichtversicherung leistet hierfür nicht.

Allmählichkeitsschäden können teuer werden

Nicht jeder Schaden wird sofort sichtbar. Insbesondere durch Wasser verursachte Schäden, etwa wenn aus einem undichten Rohr in der Wand Wasser austritt, werden oftmals wochenlang nicht bemerkt – und können richtig teuer werden. Diese schleichenden Prozesse werden als Allmählichkeitsschäden bezeichnet. Darunter fallen Schäden, die durch Wasser, Rauch, Staub, Ruß oder anhaltendem Temperatureinfluss verursacht werden. In der Vergangenheit wurden Allmählichkeitsschäden häufig von den Versicherungsgesellschaften nicht in die Policen der Privathaftpflichtversicherungen aufgenommen. Auf die Aufnahme dieser Schadensursachen sowie eine ausreichende Deckungssumme sollte also unbedingt in den Policen geachtet werden.

Können Verschleißschäden über die Haftpflicht ersetzt werden?

Nein. Über die Jahre entsteht in den meisten Wohnungen sogenannter Verschleiß, also Schäden, bei denen kein Verschulden des Mieters festgestellt werden kann. Gerade an Tapeten, Wänden oder – bei möbliert bezogenen Wohnungen – Möbelstücken ist langjährige Nutzung häufig sichtbar. Durch herkömmliche Benutzung entstandene Verschleißerscheinungen wie feine Risse, Verfärbungen oder Abrieb sind nahezu unvermeidbar und daher in der Regel durch die Miete abgedeckt. Diese Art der Schäden zählen nicht zu Mietsachschäden – für den Mieter besteht daher in der Regel keine Haftpflicht.

Sofern es nicht ausdrücklich anders im Mietvertrag geregelt ist, zählen auch einfache Bohrungen und das Anbringen von Dübeln zur normalen Wohnungsnutzung. Anders gelagert ist es jedoch bei aufwendigeren Bohrarbeiten: Wer mehrere Löcher bohrt, ist dazu angehalten, die Wand zu reparieren. Wer Fließen durchbohren möchte, ist darüber hinaus dazu verpflichtet, dies zuvor mit dem Vermieter abzuklären.

Die Höhe der Versicherungssumme ist entscheidend

Bei Wasserrohrbrüchen oder Bränden können Wohnungen immense Schäden erleiden. Die Reparaturkosten übersteigen hierbei schnell die Versicherungssumme. In diesem Fall müsste der Versicherungsnehmer die ungedeckten Kosten tragen.

Allgemein gilt: Eine Maximalsumme, die der Schadensverursacher tragen muss, ist gesetzlich nicht vorgesehen – er müsste also in unbegrenzter Höhe haften. Um dies zu verhindern sollten Versicherungsnehmer unbedingt darauf achten, eine ausreichend hohe Versicherungssumme abzuschließen. Diese Deckungssumme kann, abhängig von den jeweiligen Anbietern und Tarifen, Summen zwischen 500.000 Euro bis hin zu zweistelligen Millionenbeträgen absichern.

Neben der Deckungssumme kann bei Abschluss auch eine Selbstbeteiligung vereinbart werden. Mit diesem Betrag beteiligt sich die versicherte Person an jedem entstandenen Schaden, der durch sie verursacht wurde. Ein Beispiel für eine vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 Euro: Geht die Vitrine des Nachbarn zu Bruch, müssen 150 Euro der entstandenen Kosten selbst übernommen werden. Der übrige Betrag wird von der Haftpflichtversicherung erstattet. Anders als bei der Deckungssumme, zahlt man bei Tarifen mit höheren Selbstbeteiligung meist einen geringeren Jahresbeitrag.

Mietsachschäden müssen dem Vermieter gemeldet werden

Mit dem Bezug eines Mietobjektes, übernehmen Mieter auch sogenannte Obhutspflichten. Sie sind dazu verpflichtet, pfleglich mit dem Objekt umzugehen und diese vor möglichen Schäden zu bewahren. Für Mieter besteht also eine Schadensminderungspflicht, entstandener beziehungsweise entstehender Schaden muss durch die Einleitung entsprechender Maßnahmen so gering wie möglich gehalten werden. Im besonderen Maße gilt dies für durch Wasser verursachte Schäden. Generell haben Mieter die Pflicht, ihren Vermietern entstandenen Schaden zu melden und anzuzeigen. Diese ebenfalls zu den Obhutspflichten zählende Anzeigepflicht gilt auch für Schäden und Mängel außerhalb der gemieteten Räumlichkeiten, etwa im Keller oder Treppenhaus.

Mietsachschäden: Hundebesitzer aufgepasst

Gerade Hunde können in Wohnungen schnell größere Schäden anrichten. Diese zählen jedoch nicht zu den Mietsachschäden. Für den besten Freund des Menschen muss eine spezielle Hundehaftpflichtversicherung abgeschlossen, beziehungsweise diese als Baustein in der Privathaftpflichtversicherung aufgenommen werden.

Ablauf einer Schadensmeldung

Nachdem dem Vermieter über den entstandenen Schaden in Kenntnis gesetzt wurde, sollte auch Kontakt mit der Versicherung aufgenommen und dort der Schaden gemeldet werden. Ob online, telefonisch oder per Post ist dabei nicht von Belang.

Von der Versicherung wird ein Schadensmeldungsformular ausgegeben, das in der Regel auch online bearbeitet werden kann. Der Versicherer hat das Recht, die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Besonders bei höheren Schadenssummen ist ein solches Gutachten keine Seltenheit.

Vorsicht: Mietschäden können noch sechs Monate nach Auszug geltend gemacht werden

Eine klare Abgrenzung zwischen Verschleiß und absichtlich beziehungsweise unabsichtlich entstandenen Schäden ist häufig schwierig zu ziehen. Oftmals kommt es daher beim Auszug eines Mieters zu Unstimmigkeiten. Vermieter besitzen das Recht, Mietschäden bis zu sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend zu machen. Entstehen hierbei juristische Auseinandersetzungen, profitieren Mieter vom passiven Rechtsschutz der Haftpflichtversicherung. Es ist daher ratsam, vor dem endgültigem Verlassen der Wohnung diese zu dokumentieren.

Denn wenn nachgewiesen werden kann, dass die Schadensforderungen unbegründet sind, übernimmt die Versicherungsgesellschaft durch den passiven Rechtsschutz in der Regel neben den Leistungen für Schadenersatz und -regulierung auch die Gerichtskosten. Darüber hinaus stehen Versicherungen den Haftpflichtversicherten zumeist auch beratend zur Verfügung. Mögliche Mahnungen und Klagen können daher direkt an die Versicherung weitergeleitet werden – sofern der Schadensanspruch unbegründet ist.

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