Das sollten Sie zur Krankenversicherung in der Elternzeit wissen

Über die Elternzeit sollten sich vor allem freiwillig Versicherte Gedanken machen.
Erfahren Sie hier,

  • was für freiwillige und Pflichtversicherte gilt,
  • was die Elternzeit für private Versicherte bedeutet
  • und wie Sie Elternzeit und Elterngeld beantragen.

Mit der Elternzeit möchte der Gesetzgeber die Vereinbarkeit von Job und Kind fördern. Beide Elternteile haben dann bis zum dritten Lebensjahr des Kindes einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit bzw. berufliche Freistellung. Aber aufgepasst: Wenn Sie nicht mehr (oder nur in Teilzeit) arbeiten, sollten Sie frühzeitig klären, wie sich das auf Ihren Krankenversicherungsschutz auswirkt. Abhängig vom vorherigen Versicherungsverhältnis kann sich bei der Krankenversicherung in der Elternzeit einiges ändern. Wichtig ist die Frage, wie Sie vor Beginn der Elternzeit versichert waren: gesetzlich pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert, familienversichert oder privat versichert.

Für gesetzlich Pflichtversicherte ändert sich nichts

Jeder Arbeitnehmer, der über ein regelmäßiges Bruttoeinkommen von mehr als 450 Euro bis maximal 5.062,50 Euro im Monat (Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019) verfügt, ist pflichtversichert. Sie bleiben für die gesamte Dauer der Elternzeit weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Und das meist sogar beitragsfrei. Gehen Sie jedoch einer Teilzeit-Beschäftigung (maximal 30 Stunden pro Woche) während der Elternzeit nach, fallen Versicherungsbeiträge für Ihre Krankenversicherung an. Je nach Höhe des Gehalts trägt dann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einen Anteil.

Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen oft Beiträge

Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind, wird es beim Thema Krankenversicherung während der Elternzeit etwas komplizierter. Sie können zwar gesetzlich krankenversichert bleiben, jedoch fallen oftmals Beiträge an.

Der Hintergrund: Wer nicht gesetzlich pflichtversichert ist, kann sich häufig für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entscheiden. Dazu zählen zum Beispiel Arbeitnehmer, die mehr als monatlich 5.062,50 Euro (Stand 2019) verdienen, Selbständige oder Freiberufler sowie Beamte. Wer vor Beginn der Elternzeit freiwillig gesetzlich versichert ist, weil zum Beispiel das Monatseinkommen diese Grenze übersteigt, der ist auch während der Elternzeit freiwillig gesetzlich versichert. Ob Beiträge anfallen, entscheidet die Absicherung des Ehepartners.

Ledige zahlen weiterhin

Unverheiratete Paare und Alleinerziehende, die vor der Elternzeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen in der Elternzeit weiterhin Beiträge zahlen. Abhängig von der Höhe des Einkommens kann es aber sein, dass nur ein Mindestbeitrag für die Krankenversicherung fällig wird.

Beitragsfreiheit bei Anspruch auf Familienversicherung

Ist der Ehepartner gesetzlich pflichtversichert, könnte sich der freiwillig gesetzlich Versicherte theoretisch beitragsfrei über die Familienversicherung absichern. Daher ist auch der Versicherungsschutz als freiwillig gesetzlich Versicherter in der Elternzeit kostenlos möglich. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Ehepartner privat versichert ist. Nun bestünde theoretisch kein Anspruch auf Familienversicherung – der freiwillig gesetzlich Versicherte ist folglich auch in der Elternzeit beitragspflichtig. Außerdem gilt: Selbständige müssen grundsätzlich in der Elternzeit Beiträge zahlen.

Beitragshöhe hängt von Personengruppe und Einkommen ab

Wie hoch der Beitrag im Einzelfall für beitragspflichtige, freiwillig gesetzlich Versicherte in der Elternzeit ausfällt, hängt zum einen von der Personengruppe ab: Sind Sie als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Student freiwillig versichert? Je nachdem gelten unterschiedliche Regelungen. Außerdem berechnen Krankenkassen den Beitrag in Abhängigkeit vom Einkommen.

Tipp:

Wenn Sie sich über die genaue Höhe des Beitrages informieren möchten, wenden Sie sich am besten direkt an Ihre Krankenkasse, da die Berechnung sehr komplex sein kann.

Familienversicherte bleiben beitragsfrei versichert

Wenn Sie bereits vor der Geburt des neuen Familienmitglieds über den Ehepartner beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, ändert sich auch mit Beginn der Elternzeit nichts. Denn trotz des Bezuges von Elterngeld wird das maximal zulässige Gesamteinkommen in der Familienversicherung nicht überschritten, da Krankenkassen das Elterngeld nicht in die Berechnung miteinbeziehen. Der Versicherte bleibt damit weiterhin beitragsfrei über den Partner geschützt.

Für Privatversicherte wird der Versicherungsbeitrag teurer

Arbeitnehmer, die über eine private Krankenversicherung versichert sind, bleiben auch für die gesamte Dauer der Elternzeit privat krankenversichert – allerdings entfällt der Anteil, den der Arbeitgeber monatlich für die Krankenversicherung übernimmt. Während der Elternzeit müssen Privatversicherte daher ihren Versicherungsbeitrag komplett selbst tragen. Folglich steigen die Kosten für die Krankenversicherung in der Elternzeit. Als Ausgleich dafür haben Privatversicherte bei der Berechnung des Elterngeldes einen Vorteil: Die sogenannte Pauschale für Krankenkassenbeiträge, die für gesetzlich Pflichtversicherte bei neun Prozent des Einkommens liegt, wird nicht fällig. Dadurch steigt meist der Anspruch auf Elterngeld. Eine Aufnahme in die beitragsfreie Familienversicherung über den Ehepartner, der in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, ist für Privatversicherte nicht möglich.

Was müssen Sie der Krankenkasse melden?

Mütter müssen die Krankenkasse in der Regel nicht mehr über die Elternzeit informieren. Denn die Krankenkasse fragt die geplante Elternzeit ab, wenn Mutterschaftsgeld mit dem „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ beantragt wird. Dieses Formular erhalten Schwangere beim Arzt. Anders sieht es jedoch bei Vätern aus: Diese müssen die Krankenkasse schriftlich über die Elternzeit informieren und dazu einen Fragebogen ausfüllen. Diesen stellen Krankenkassen meist auf ihrer Website zum Download zur Verfügung. Neben Angaben zur Dauer der Elternzeit und dem Bezug von Elterngeld sind die Einnahmen während der Elternzeit sowie Informationen zum Ehe- bzw. Lebenspartner nötig.

Elternzeit und Elterngeld beantragen

Arbeitnehmer müssen bei Ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Dazu reicht es, die Firma spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schiftlich zu informieren. Der Arbeitgeber kann einen fristgerechten Antrag nicht ablehnen. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei einer Frühgeburt, darf die Meldefrist kürzer ausfallen. Ansonsten gilt: Verpassen Sie die gesetzliche Sieben-Wochen-Frist, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend. Ihr Anspruch auf die Babypause geht aber nicht verloren. Erwähnen Sie in dem Schreiben an Ihren Arbeitgeber sowohl das voraussichtliche Geburtsdatum als auch die exakte Dauer der Elternzeit. Mütter sollten in Ihrer Planung unbedingt berücksichtigen, dass ihnen die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet wird, wenn Sie die Elternzeit an den Mutterschutz anschließen.

Erfahren Sie hier genau, wann Sie am besten Elternzeit beantragen.

Erst nach der Geburt des Kindes können Sie Elterngeld beantragen. Ist es soweit, müssen Sie sich an die zuständige Elterngeldstelle in Ihrer Region wenden. Füllen Sie dazu einfach das Formular Ihres Bundeslandes aus, dass Sie beispielsweise bei der Elterngeldstelle, bei Gemeinde-Verwaltungen oder auch häufig in Krankenhäusern erhalten. Zusätzlich zum Antragsformular müssen Sie einige Dokumente einreichen. Dazu zählen unter anderem die Geburtsurkunde des Kindes und Einkommensnachweise. Da Sie rückwirkend maximal für dei Monate Elterngeld erhalten, sollten Sie den Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate Ihres Kindes einreichen.

Extra: So viel Elterngeld zahlt der Staat!

Das Elterngeld beträgt 65 % bis 100 % des Netto-Gehalts* – jedoch mindestens 300 € und höchstens 1.800 € pro Monat. Es gilt folgende Staffelung:

  • 1.240 € Netto-Einkommen oder mehr: 65 %
  • 1.220 € Netto-Einkommen oder mehr: 66 %
  • 1.000 € bis 1200 € Netto-Einkommen: 67 %
  • unter 1.000 € Netto-Einkommen: 67 % bis zu 100 %

Für jede 2 € unter 1000 € erhält der Antragsteller 0,1 Prozentpunkte mehr Geld. Zusätzlich zahlt der Staat einen Mehrlingszuschlag sowie einen Geschwisterbonus, sofern bereits mindestens ein Geschwisterkind unter drei Jahren geboren wurde. Väter und Mütter können auch ElterngeldPlus beantragen und dadurch länger Elterngeld beziehen. 1 Monat Basiselterngeld entspricht 2 Monaten ElterngeldPlus. Daraus lassen sich folgende Rechenbeispiele ableiten:

  • Basiselterngeld
  • Basiselterngeld für Geringverdiener
  • ElterngeldPlus

*Das Netto-Gehalt zur Berechnung des Elterngeldes weicht von dem Wert auf dem Lohnzettel (leicht) ab.

Mit der richtigen Krankenversicherung die Elternzeit sorgenfrei genießen

Mit der Elternzeit beginnt ein neuer und aufregender Lebensabschnitt. Der richtige Krankenversicherungsschutz ist dabei wichtig, damit die Mutter bzw. der Vater für die gesamte Dauer der Elternzeit umfassend geschützt ist. Je nachdem, in welchem Versicherungsverhältnis Sie vor der Elternzeit standen, fällt mit der Elternzeit für die Krankenversicherung ein Beitrag an oder nicht. Für gesetzlich Pflichtversicherte ändert sich nichts. Auch Familienversicherte bleiben über ihren Ehepartner beitragsfrei versichert. Freiwillig gesetzlich Versicherte sollten rechtzeitig klären, ob Beiträge fällig werden oder nicht – Privatversicherte zahlen den gesamten Versicherungsbeitrag während der Elternzeit, denn der Arbeitgeberanteil entfällt. Wichtig für alle: Informieren Sie Ihre Krankenkasse rechtzeitig über die Elternzeit-Pläne. Denn dann können Sie ganz entspannt und sicher sein, dass Ihre Krankenversicherung während der Elternzeit umfassend einspringt.

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