Pfändung der Mietkaution – Ansprüche von Gläubiger und Vermieter

Mietkautionen können grundsätzlich gepfändet werden. Hat ein Mieter Schulden, darf sein Gläubiger Vermögenswerte pfänden – dazu gehört auch die Kaution. Doch die ist ein zweckgebundenes Vermögen: Deshalb ist die Pfändung zwar möglich, aber an strenge Auflagen gebunden.

Setzt ein Gläubiger seine finanziellen Ansprüche gegen einen Schuldner gerichtlich durch, können dessen Vermögenswerte beschlagnahmt werden. Das sind zum Beispiel Bargeld, das Auto oder Möbel. Fallen die Ansprüche sehr hoch aus, kann es jedoch sein, dass diese Vermögenswerte nicht ausreichen. Gläubiger suchen dann nach weiteren Möglichkeiten, ihre Forderungen durchzusetzen. Handelt es sich bei dem Schuldner um einen Mieter, wird oft auch die Mietkaution herangezogen, um die Schulden zu begleichen.

Das Recht des Gläubigers und das Recht des Vermieters

Die Mietkaution ist jedoch ein sogenannter zweckgebundener Vermögenswert. Und als solcher darf sie zwar gepfändet werden, aber nicht mit sofortiger Wirkung. Denn sie dient dem Vermieter ja als finanzielle Sicherheit bei etwaigen Mietversäumnissen oder falls bei Auszug des Mieters noch Reparaturarbeiten nötig sein sollten. Für die Mietkaution besteht daher ein Pfändungsschutz. Der Gläubiger erhält seine Forderung erst nach Beendigung des Mietverhältnisses. Und dann auch nur den Teil, der übrig bleibt, wenn der Vermieter die ihm entstandenen Kosten ausgeglichen hat.

Hat der Vermieter eine Kaution erhalten, wird er im Falle einer Pfändung zum Drittschuldner. Anders liegt der Fall, wenn der Mieter ein Mietkautionskonto eröffnet oder eine Kautionsbürgschaft abgeschlossen hat. Dann wird die betreffende Bank zum Drittschuldner. Aber auch diese muss die Kaution nicht an den Gläubiger auszahlen.

Hinweis:

Eine Pfändung der Mietkaution ist kein Kündigungsgrund. Ein Vermieter darf seinem Mieter nur aufgrund einer anstehenden Pfändung nicht kündigen.

Pfändung der Mietkaution: Drittschuldnererklärung für Vermieter

Doch auch der Gläubiger hat natürlich ein Interesse daran, sein Geld zu bekommen. Deshalb ist es üblich, dass ein Gläubiger dem Vermieter einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Kaution des Mieters zukommen lässt. Der Vermieter sollte dann in einer Drittschuldnererklärung die sogenannte Sicherungseinrede formulieren. Damit erklärt er, dass er die Kaution noch nicht an den Gläubiger auszahlen kann, da er sie noch zur Absicherung des Mietverhältnisses benötigt.

Ansprüche von Gläubiger und Vermieter bei Auszug

Die Mietkaution bleibt also bis zum Ende des Mietverhältnisses unangetastet. Aber wie geht es dann weiter? Zieht der Mieter aus, gibt es drei Möglichkeiten: 1) Der Vermieter benötigt die Kaution nicht, da die Wohnungsübergabe zu seiner vollsten Zufriedenheit lief – dann erhält der Gläubiger die gesamte Kaution (sofern es seiner Forderung entspricht). 2) Der Vermieter behält einen Teil der Kaution z.B. für notwendige Reparaturen – dann bekommt der Gläubiger den übrigen Teil der Mietsicherheit. 3) Der Vermieter benötigt etwa aufgrund umfangreicher Reparaturen und Mietrückständen die gesamte Kaution – dann kann der Gläubiger seine Ansprüche nicht begleichen. Der Mieter geht in jedem Fall leer aus und erhält keine Rückzahlung der Mietkaution. Je nachdem, wieviel der Gläubiger erhalten hat, bleiben außerdem mehr oder weniger große Forderungen offen.

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