Mieterselbstauskunft als Voraussetzung für eine Mietwohnung

Eine Mieterselbstauskunft dient dem Eigentümer häufig als Entscheidungsgrundlage für die Vermietung seiner Immobilie.

Darauf sollten Mietinteressenten achten:

  • Was darf der Vermieter überhaupt abfragen?
  • Und welche Fragen sind gesetzlich unzulässig?

Sympathie reicht heute bei Vermietungen nicht mehr aus

In Zeiten, in denen die Wohnungssuche häufig fast ausschließlich online stattfindet, kommt kaum mehr ein Mietverhältnis auf Vertrauensbasis zustande. Und auch wenn sich Mietinteressent und Vermieter bei der Besichtigung sympathisch sind, kann letzterer nicht automatisch davon ausgehen, dass ersterer auch in der Lage ist, für die veranschlagte Miete und die zu hinterlegende Mietkaution aufzukommen. Um sicherzustellen, dass nicht nur die Chemie zwischen den Parteien, sondern auch die finanziellen Verhältnisse des potenziellen Mieters stimmen, verlangen Vermieter häufig das Ausfüllen einer Mieterselbstauskunft.

Selbstauskunft immer häufiger gefordert

Gerade in großen Städten, in denen verfügbare Mietwohnungen Mangelware sind, kommt es häufig vor, dass Wohnungsinteressenten vom Vermieter, Makler oder Hausverwalter ein Selbstauskunft-Formular erhalten. Denn vor allem, wenn viele Menschen vor Ort sind, um die Wohnung zu besichtigen, hat man nicht immer die Möglichkeit, persönlich mit dem Anbieter der Immobilie zu sprechen. Häufig nutzen die Verantwortlichen dann als Entscheidungshilfe eine Selbstauskunft. Für Mieter ist dies eine Möglichkeit, sich positiv ins Licht zu rücken. Vermietern hilft die Auskunft, besser einschätzen zu können, ob Interessenten Miete und Mietkaution bezahlen können.

Mieterselbstauskunft Formular

Anhand einer ausgefüllten Mieterselbstauskunft entscheiden Vermieter häufig über die Vermietung ihrer Immobilien. Die dort festgehaltenen Informationen zum potenziellen Mieter dienen ihnen hierbei als Entscheidungsgrundlage.

Mieterselbstauskunft Formular (PDF) downloaden

Haben Sie nach der Besichtigung noch immer Interesse an einer Wohnung, sollten Sie dies auch mitteilen und die gewünschte Mieterselbstauskunft ausfüllen. In dieser möchte der Vermieter in der Regel Angaben zu Ihrem Beruf und Verdienst haben. Schließlich möchte er sich Ihrer Bonität versichern. Doch es gibt auch Mieterselbstauskunft-Formulare, in denen deutlich mehr Fragen gestellt werden. Deshalb sollten Sie sich vorab informieren, welche Fragen Sie wahrheitsgemäß beantworten müssen, und an welcher Stelle Notlügen erlaubt sind.

Diese Fragen des Vermieters sind zulässig

Grundsätzlich sollten Sie für einige Fragen des Vermieters Verständnis aufbringen. Denn schließlich stellt er Ihnen sein Haus oder seine Wohnung zur persönlichen Nutzung zur Verfügung. Da eine Immobilie für die meisten Menschen zudem auch keine kleine Investition darstellt, ist dem Vermieter daran gelegen, nicht nur die Miete rechtzeitig zu erhalten, sondern auch, dass die Wohnung vernünftig behandelt wird. Schließlich möchte er sein Eigentum schützen, weshalb von berechtigtem Interesse gesprochen werden kann. Je mehr Risikofaktoren er vorab ausschließen kann, desto leichter fällt die Wahl für einen bestimmten potenziellen Mieter. Selbstauskunft und freundliches, höfliches Auftreten helfen dabei. Wahrheitsgetreu antworten sollten Sie deshalb auf Fragen zur eigenen Zahlungsfähigkeit und Anzahl der Bewohner, die gemeinsam in der Wohnung leben werden.

Zulässig sind Fragen

  • zur derzeitigen Arbeitsstelle
  • zur aktuellen Tätigkeit
  • zum momentanen Einkommen
  • zur Anzahl der Bewohner

Diese Fragen werden entweder im persönlichen Gespräch geklärt oder eben mittels einer Selbstauskunft. Mieter sind aber darüber hinaus verpflichtet, einige Angaben von sich aus mitzuteilen, selbst wenn der Vermieter nicht explizit danach fragt:

  • Der potenzielle Mieter kann die Kosten nur mit Unterstützung des Sozialamts stemmen
  • Der potenzielle Mieter musste über sein Vermögen eine Vermögensauskunft abgeben. Dies wurde früher als eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid bezeichnet

Es lässt sich also festhalten, dass der Vermieter vor allem dann Informationen benötigt, wenn sie Auskunft über das zu schließende Mietverhältnis geben. Deshalb sollten Sie bei den genannten Punkten besser gleich bei der Wahrheit bleiben. Doch müssen Sie es mit der Mitteilungsfreudigkeit nicht zu sehr übertreiben. Denn die Nachricht, dass die Wohnung zum Beispiel dringend, aber nur übergangsweise, benötigt wird, bevor Sie in eine andere Stadt ziehen, würde wahrscheinlich zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Was geschieht bei einer Falschbeantwortung zulässiger Fragen?

Selbst wenn Sie von den zulässigen Fragen des Vermieters nicht begeistert sind, sollten Sie sich sehr gut überlegen, ob Sie das Risiko einer Lüge eingehen möchten. Findet der Vermieter bereits vor Einzug heraus, dass Sie bei einer zulässigen Frage gelogen haben, kann er rechtliche Schritte einleiten und den Mietvertrag aufgrund arglistiger Täuschung anfechten. Zudem hat er das Recht, Schadenersatz zu verlangen, falls ihm durch Ihre Lüge bereits nachweislich ein Schaden entstanden ist. In einer solchen Situation ist der Fall ziemlich klar. Haben Sie eine Mietrechtsschutzversicheurng, sind Sie zumindest gegen die gerichtlichen Kosten abgesichert.

Doch auch wenn die Wahrheit erst nach dem Einzug in die neue Mietwohnung ans Licht kommt, sind Sie nicht aus dem Schneider. Denn in einem solchen Fall darf der Vermieter das Mietverhältnis kündigen. Ob diese Vorgehensweise erfolgreich ist, hängt jedoch in der Regel von der individuellen Situation ab. Gibt der Mieter beispielsweise bei der Frage nach den Finanzen eine unwahre Antwort, zahlt seine Miete jedoch seit längerer Zeit regelmäßig und pünktlich, kann das Mietverhältnis nicht so schnell beendet werden.

Verweigern Sie als Mietinteressent das Ausfüllen der Mieterselbstauskunft, disqualifizieren Sie sich damit meist selbst. Denn der Vermieter wird in der Regel einen Kandidaten akzeptieren, der ihm die gewünschten Daten mitgeteilt hat. Schließlich weiß er über dessen finanzielle Verhältnisse Bescheid und muss sich selbst keinem unkalkulierbaren Risiko aussetzen.

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Unzulässige Fragen bei der Selbstauskunft

Auch über die zulässigen Fragen hinaus möchte mancher Vermieter noch etwas über seine potenziellen Mieter wissen. Doch müssen nicht alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden, denn auch die Mieterauskunft hat Grenzen. Sobald die Fragen beispielsweise in Ihr Persönlichkeitsrecht eingreifen, dürfen Sie sogar ausnahmsweise lügen. Schließlich kann das Verweigern einer Antwort ja dazu führen, dass Sie für die entsprechende Wohnung nicht mehr in Frage kommen. Dies betrifft in der Regel auch Fragen zur Familie.

Unzulässig sind beispielsweise Fragen

  • zur Familienplanung
  • zu Schwangerschaften
  • zu Krankheiten
  • zu Behinderungen
  • zur Staatsangehörigkeit des Ehepartners
  • zur sexuellen Neigung
  • zum Musikgeschmack

Fragen zu Vorstrafen und zur Mitgliedschaft im Mieterverein

Vorstrafen müssen Mietinteressenten in der Regel nicht angeben und auch ein Gefängnisaufenthalt muss gegenüber dem potenziellen Vermieter nicht erwähnt werden. Wobei es hierfür eine Ausnahme gibt: Mietinteressenten müssen Konflikte mit dem Gesetz gegenüber dem Vermieter mitteilen, wenn diese im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis stehen, zum Beispiel bei Mietbetrug.

Auch die Frage, ob Sie Mitglied im Mieterverein sind, müssen Sie nicht korrekt beantworten. Da Mieterschutzvereine ihre Mitglieder oft offensiv vertreten, könnte ein Vermieter die Mitgliedschaft negativ bewerten. Unzulässig sind auch Fragen nach einer Parteimitgliedschaft, der Religionszugehörigkeit und der Nationalität.

Was der Vermieter noch verlangen könnte

Die Selbstauskunft ist nicht das einzige Dokument, das ein Vermieter verlangen kann. Manche Wohnungseigentümer möchten darüber hinaus gerne weitere Unterlagen wie beispielsweise eine Vorvermieterbescheinigung, also eine Bescheinigung Ihres aktuellen Vermieters. Dieser schildert darin, welche Meinung er vom bisherigen Mietverhältnis hat. Eine weitere Möglichkeit, dem Vermieter auf freiwilliger Basis etwas über das vorherige Mietverhältnis mitzuteilen, ist das Aushändigen einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. In dieser bestätigt der ehemalige Vermieter die Mietschuldenfreiheit des Interessenten.

Grundsätzlich gilt:

Weder darf der neue Vermieter auf die Vorlage einer Bescheinigung bestehen, noch kann der alte Vermieter zur Ausstellung einer solchen gezwungen werden. Legt der Mietinteressent dem neuen Vermieter allerdings eine von ihm gefälschte Bescheinigung vor, kann der Vermieter das Mietverhältnis in der Regel fristlos kündigen.

Verzicht auf Selbstauskunft? Mieter hier klar im Nachteil

Zwar kann niemand zum Ausfüllen einer Mieterselbstauskunft gezwungen werden, doch sollten Sie sich vor Augen halten, dass die Verweigerung dazu führen kann, dass der Vermieter das Objekt an einen anderen Interessenten vergibt, der zum Ausfüllen der Auskunft bereit war. Während zulässige Fragen stets wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, dürfen Sie bei unzulässigen Fragen lügen. Denn eine Weigerung, diese Fragen zu beantworten, kann eventuell negative Konsequenzen bei der Entscheidung des Vermieters nach sich ziehen.

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