Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018: Das hat sich geändert

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll sich die betriebliche Altersvorsorge für mehr Arbeitnehmer lohnen und auch für Arbeitgeber attraktiver werden.
Hier erfahren Sie unter anderem,

  • was sich für Arbeitnehmer geändert hat,
  • was das Sozialpartnermodell ist.

Angesichts sinkender gesetzlicher Renten wird es immer wichtiger, privat oder beruflich in Form einer Betriebsrente vorzusorgen. Doch nur etwa die Hälfte der deutschen Arbeitnehmer spart gemeinsam mit der Firma fürs Alter. Besonders Mitarbeiter kleiner Unternehmen und Geringverdiener müssen häufig darauf verzichten. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist, soll die Verbreitung von Betriebsrenten vorantreiben. Eine Änderung des BRSG ist seit Anfang 2019 wirksam.

Welche Änderungen und Neuerungen bringt das BRSG?

Damit sich die betriebliche Altersvorsorge, kurz bAV, auszahlt und dadurch mehr genutzt wird, sieht das Betriebsrentenstärkungsgesetz steuer- und sozialversicherungsrechtliche Neuerungen vor. Zudem wurde das Sozialpartnermodell, auch Nahles-Rente genannt, eingeführt. Ein Überblick über wichtige Regelungen.

Betriebsrentenstärkungsgesetz 2019: Verpflichtende Beiträge für Arbeitgeber

Ab 2019 muss Sie Ihr Arbeitgeber mit eigenen Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge unterstützen, sofern die Entgeltumwandlung im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Der Hintergrund: Die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge werden direkt von Ihrem Bruttogehalt abgezogen. Dadurch zahlen Sie nicht nur weniger Steuern und Sozialabgaben, sondern auch Ihr Arbeitgeber geringere Sozialversicherungsbeiträge. Laut Betriebsrentenstärkungsgesetz muss er diese Ersparnisse nun an Sie weitergeben und pauschal 15 Prozent des Beitrags in die betriebliche Altersvorsorge beisteuern. Das gilt zunächst für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 1. Januar 2019 – für bereits bestehende ab 2022. Wenn sich die Entgeltumwandlung für Sie bislang also nicht gelohnt hat, sollten Sie neu kalkulieren. Denn durch die Zusatzbeiträge Ihres Arbeitgebers kann sich das ändern!

Mehr Geld bei Grundsicherung

Damit sich die Betriebsrente mehr lohnt, wurde mit dem BRSG ein Freibetrag bei der Grundsicherung eingeführt. Doch was heißt das konkret? Freiwillige Zusatzrenten wie die Betriebsrente sollen zukünftig bis zu einer Höhe von maximal 208 Euro anrechnungsfrei bleiben. Das bedeutet: Wenn Sie Ihre Betriebsrente erhalten, wird der Freibetrag davon abgezogen. Nur das restliche Geld wird dann auf die Grundsicherung angerechnet. Der Freibetrag wird also bei der Berechnung des Anspruches auf Grundsicherung nicht berücksichtigt. Somit steht mehr Geld zur Verfügung.

Wer erhält Grundsicherung?

Personen ab 65 (Regelaltersgrenze) und volljährige, erwerbsgeminderte Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, haben Anspruch auf die sogenannte Grundsicherung. Für Alleinstehende liegt der Regelsatz bei 416 Euro und für in einer Partnerschaft Lebende bei 374 Euro (Stand 2018). Das Einkommen des Partners darf aber nicht für beide reichen.

Erhöhung des Förderrahmens

Entscheiden Sie sich für eine Entgeltumwandlung, fließen aus Ihrem Bruttogehalt Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge. Vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz konnten Sie vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steuer- und sozialabgabefrei einzahlen. Hinzu kamen 1.800 Euro, auf die keine Steuer anfielen. Nun wurde dieser Förderrahmen ausgeweitet. Seit dem 01.01.2018 können Sie bis zu acht Prozent der BBG steuerfrei in die Betriebsrente einzahlen. Sozialabgabefrei bleiben weiterhin vier Prozent.

Wichtig:

Mithilfe der Beitragsbemessungsgrenze, kurz BBG, werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Für das Jahr 2019 liegt sie bei 3.216 Euro. Wenn Sie mehr verdienen, zahlen Sie für die Summe, die diese Grenze übersteigt, keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die BBG wird regelmäßig an das Gehaltsniveau angepasst.

Beitragsnachzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

Wer zum Beispiel in Elternzeit geht oder krankheitsbedingt lange ausfällt, befindet sich in einem ruhenden Arbeitsverhältnis und erhält kein Gehalt mehr. Wenn eine Entgeltumwandlung vereinbart ist, stellt das häufig ein Problem dar. Denn ohne Gehalt fließen keine Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge. Dank Betriebsrentenstärkungsgesetz können diese nun steuerfrei nachgezahlt werden. Dies ist bis zu einer Höhe von 10 x 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze – auch rückwirkend – möglich.

Mehr Geld für Riester-Sparer

Arbeitnehmer, deren betriebliche Altersvorsorge über einen Riester-Vertrag läuft, profitieren ebenfalls vom neuen Gesetz. Denn seit 2018 müssen sie in der Auszahlungsphase auf die Betriebsrente keine Sozialversicherungsbeiträge mehr zahlen. Dies gilt ebenso für bestehende Riester-Verträge. Zusätzlich steigt die Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro.

Tipp:

Ein Riester-Vertrag kann nicht nur als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen werden. Auch privat können Sie mit der Riester-Rente von staatlicher Unterstützung profitieren. Wir haben für Sie das Wichtigste im Ratgeber zur Riester-Rente zusammengefasst.

Automatische Vorsorge bei Tarifvertrag

In den meisten Unternehmen wird der Aufbau einer Betriebsrente als freiwilliger Benefit angeboten. Das bedeutet, Arbeitnehmer müssen sich aktiv um eine betriebliche Altersvorsorge kümmern. Das ändert sich in vielen Fällen mit dem BRSG: Ist Ihr Arbeitgeber tarifgebunden, müssen Sie der bAV aktiv widersprechen. Andernfalls werden Sie – ebenso wie Ihre Kollegen – von Ihrem Arbeitgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa nach der Probezeit, angemeldet und nehmen an der Entgeltumwandlung teil.

Zusätzliche Beiträge vereinfacht einzahlen

Wer seinen Arbeitgeber verlässt, kann Abfindungen oder ähnliches steuerfrei in den Aufbau der Betriebsrente investieren. Das Maximum dieser Zusatzbeiträge wurde vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 mit einer komplexen Berechnung ermittelt. Dabei flossen verschiedene Faktoren, wie die Dienstzeit und die bereits eingezahlten Beiträge, ein. Diese sogenannte Vervielfältigungsregel wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vereinfacht. Die maximale Höhe der Zusatzbeiträge berechnet sich nun aus der Anzahl der Dienstjahre (maximal zehn Jahre) mal vier Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze.

Rechenbeispiel für die Maximalhöhe der zusätzlichen Beiträge für die bAV

Mitarbeiter mit acht Jahren Betriebszugehörigkeit, Beitragsbemessungsgrenze West für 2019 = 80.400 €/Jahr

Rechenweg: 8 x 3.216 € = 25.728 €

Der Mitarbeiter kann pro Jahr maximal 25.728 € zusätzlich in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen.

Arbeitgeber können Geld zurückbekommen

Damit sich die Betriebsrente lohnt, ist es wichtig, dass sich Arbeitgeber beteiligen. Um dies für die Unternehmen attraktiver zu machen, erhalten diese laut Betriebsrentenstärkungsgesetz Unterstützung vom Staat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber dann 30 Prozent seines Beitrages zurückbekommen.

Wichtiges zum Sozialpartnermodell

Mit dem Sozialpartnermodell, auch Nahles-Rente genannt, gibt es einen weiteren Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Dieser gilt aber nur für Unternehmen, die einem Tarifvertrag unterliegen. Die Sozialpartner sind dann Gewerkschaften und Arbeitgeber. Beide Parteien können gemeinsam darüber entscheiden, wie die Beiträge angelegt werden. Um auch Firmen ohne Flächentarifvertrag ins Sozialpartnermodell zu integrieren, sollen diese Zugang zu neu gegründeten Versorgungseinrichtungen, zum Beispiel einer Pensionskasse, erhalten. Doch was ist das Besondere an dem Sozialpartnermodell?

Formen der bAV

Bislang konnten Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersvorsorge zwischen fünf Modellen wählen: der Direktversicherung, der Direktzusage oder Pensionszusage, der Pensionskasse, dem Pensionsfonds oder der Unterstützungskasse. Mit dem Sozialpartnermodell, bei dem Arbeitgeber und Gewerkschaft eine unverbindliche Zielrente formulieren, kommt eine weitere Form hinzu.

Unverbindliche Zielrente

Der wichtigste Punkt des Sozialpartnermodells: Firmen müssen nicht länger Betriebsrenten in bestimmter Höhe garantieren, sondern lediglich Beiträge zahlen. Man spricht auch vom Zielrentenmodell. Die Sozialpartner – also Gewerkschaft und Arbeitgeber – vereinbaren nämlich eine unverbindliche Zielrente. Für Unternehmen ist das ein großer Vorteil. Sie sind nicht länger in der Pflicht, für die Betriebsrente ihrer Mitarbeiter aufzukommen, falls der Versicherer die vereinbarte Leistung nicht erbringen kann. Doch auch Arbeitnehmer sollen profitieren. Da das Modell eine große Gestaltungsfreiheit – zum Beispiel bezüglich der Geldanlage – mit sich bringt, können höhere Renditen erwirtschaftet werden. Es steht den Sozialpartnern ebenso frei, einen zusätzlichen Betrag (Sicherungsbeitrag), in einem entsprechenden Tarifvertrag festzuschreiben und so zu gewährleisten, dass eine bestimmte Zielrente erreicht wird.

Arbeitgeberzuschüsse bei Entgeltumwandlung

Was grundsätzlich im Betriebsrentenstärkungsgesetz festgeschrieben ist, wird auch im Sozialpartnermodell noch einmal hervorgehoben: Arbeitgeber sind verpflichtet Mitarbeiter, die eine Entgeltumwandlung vereinbart haben, mit Beiträgen zu unterstützen. Auf diese Weise sollen die Ersparnisse bei der Sozialversicherung, von denen Arbeitgeber profitieren, an Angestellte weitergegeben werden.

Nur Rentenauszahlung möglich

Ein weiterer Unterschied des Sozialpartnermodells zu bisher bestehenden Regelungen ist die Leistungsauszahlung. Diese ist ausschließlich als Rente möglich. Eine Kapitalzahlung wie bei den anderen Modellen wird hier nicht gestattet. Sie arbeiten mit der betrieblichen Altersvorsorge also auf eine regelmäßige Betriebsrente hin. Eine einmalige Auszahlung des Kapitals ist nicht möglich.

Vereinfachter Arbeitgeberwechsel

Der Wechsel des Arbeitgebers verursacht immer wieder Probleme mit der betrieblichen Altersvorsorge. Mit dem Sozialpartnermodell soll sich das ändern. Bei einem Arbeitsplatzwechsel funktioniert die Übertragung des gebildeten Kapitals künftig unkompliziert. Selbst bei einem Branchenwechsel ist die Übertragung möglich – allerdings nur von einem Sozialpartnermodell in ein anderes.

Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018: Positive Entwicklungen für Arbeitnehmer und -geber

Die Zeiten, in denen man sich nicht um die Rente sorgen musste, sind längst vorbei. Stattdessen gilt es, rechtzeitig vorzusorgen. Das ist privat, aber auch mit dem Arbeitgeber möglich. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die Betriebsrente für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber lohnenswerter. Ziel ist es außerdem, die bAV in kleinen und mittleren Unternehmen mehr zu verbreiten. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und eine neue Form der betrieblichen Altersvorsorge, das Sozialpartnermodell. Von den Änderungen können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber profitieren.

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