So ist der Urlaubsanspruch in der Elternzeit geregelt

Auch in der Elternzeit erwerben Sie Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann diesen jedoch reduzieren.

  • Klären Sie Ihren Urlaubsanspruch mit dem Arbeitgeber ab
  • Planen Sie eventuelle Urlaubskürzungen ein
  • Denken Sie an Ihren Resturlaub
  • Auch im Mutterschutz besteht Urlaubsanspruch

Bald kommt der Nachwuchs und Sie fragen sich, ob Sie Ihren ganzen Urlaub noch vor Beginn der Elternzeit nehmen dürfen oder sogar müssen? Schließlich möchte wohl kein Arbeitnehmer Urlaubstage verfallen lassen. Und: Erwerben Sie eigentlich Urlaubsansprüche während der Elternzeit?

Arbeitgeber darf Urlaub kürzen

Wenn Sie in Elternzeit gehen, können Sie grundsätzlich Urlaubsansprüche erwerben. Allerdings darf der Arbeitgeber Ihren Urlaub pro vollem Kalendermonat, den Sie in Elternzeit verbringen, um ein Zwölftel kürzen. Wenn Sie also zum Beispiel für 12 Monate in Elternzeit gehen, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber den kompletten Jahresurlaub streichen. Die Ausnahme: Sie gehen weiterhin einer Teilzeitbeschäftigung (maximal 30 Stunden) nach. Dann wirkt sich die Elternzeit nicht negativ auf Ihren Urlaubsanspruch aus. Wie bei jeder Teilzeitarbeit berechnen sich die Urlaubstage anteilig.

Arbeitgeber dürfen, sie müssen aber nicht, den Urlaubsanspruch in der Elternzeit reduzieren. Nutzt er jedoch sein Recht, muss er Sie über die Kürzung vor oder nach der Elternzeit informieren. Versäumt er dies und verlassen Sie das Unternehmen, müssen Ihnen die Urlaubstage ausbezahlt werden.

Beispielrechnung zur Urlaubskürzung

Nach dem folgenden Prinzip können Sie einfach selbst Ihren Urlaubsanspruch bei Elternzeit berechnen. Wichtig dabei: Sie bekommen nur für komplette Monate, die Sie fehlen, Urlaub abgezogen. Gehen Sie erst zur Mitte oder auch erst zum Zweiten des Monats in Elternzeit, erwerben Sie ganz normal Ihren monatlichen Urlaubsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn der Erste des Monats auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.

Urlaubsanspruch im Jahr: 30 Tage

Elternzeit: 02. Juni bis 18. November

Der Arbeitgeber darf also für die vollen Kalendermonate Juli, August, September und Oktober jeweils ein Zwölftel vom Jahresanspruch abziehen – nicht aber für Juni und November, da der Arbeitnehmer nicht den kompletten Monat fehlt.

Erster Rechenschritt: 30 Tage : 12 Monate = 2,5 Tage

Zweiter Rechenschritt: 2,5 Tage x 4 Monate Elternzeit = 10 Tage*

Daraus folgt: Für die Monate, die man nicht in Elternzeit ist, ergibt das einen Urlaubsanspruch in Höhe von 20 (30-10) Tagen.

*Kommastellen werden ab 0,5 aufgerundet. 10,5 wären demnach 11 Urlaubstage. 10,1-10,4 wird auf 10 Tage abgerundet. Allerdings verfällt der Bruchteil in Höhe von 0,4 nicht komplett, sondern steht dem Arbeitnehmer in der Regel stundenweise zu.

Resturlaub bleibt erhalten

Wenn mit Beginn der Elternzeit noch Urlaubsanspruch für das aktuelle Kalenderjahr besteht, verfallen diese Tage nicht einfach. Der Arbeitgeber muss Ihnen diesen Urlaubsanspruch nach der Elternzeit gewähren – unabhängig davon, ob Sie noch im laufenden Kalenderjahr oder erst nach einem oder drei Jahren in den Job zurückkehren. Sie können den Resturlaub dann in dem Jahr, in dem die Elternzeit endet, sowie im Folgejahr einreichen. Es spielt außerdem keine Rolle, ob Sie während der Elternzeit ein zweites Kind bekommen und eine weitere Elternzeit anschließen. Allerdings haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber den Urlaub direkt im Anschluss an die Elternzeit gewährt.

Wichtig:

Ihr Urlaubsanspruch berechnet sich auf Monatsbasis. Wenn Sie beispielsweise vom 01. August bis 31. Dezember in Elternzeit gehen, steht Ihnen vor der Elternzeit nicht der ganze Jahresurlaubsanspruch zu. Denn Sie haben nur sieben volle Monate (Januar – Juli) gearbeitet und pro Monat ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsanspruches erworben. Bei 30 Tagen ständen Ihnen in diesem Fall vor Beginn der Elternzeit 17,5 Tage Urlaub zu.

Zu viel Urlaub vor der Elternzeit genommen?

Wenn Sie vor der Elternzeit mehr Urlaub nehmen, als Ihnen eigentlich zustände, darf Ihnen der Arbeitgeber die zu viel genommenen Tage nach Ihrer Rückkehr vom neuen Jahresanspruch abziehen. Reicht die Anzahl der Urlaubstage nicht aus, da Sie zum Beispiel Stunden reduzieren, darf der Arbeitgeber auch im Folgejahr den Urlaub entsprechend kürzen.

Was passiert mit dem Resturlaub bei Kündigung?

Nicht immer kehren Arbeitnehmer nach der Elternzeit in das ruhende Arbeitsverhältnis zurück. Möglicherweise möchte man kündigen, um sich für eine längere Zeit der Kindererziehung zu widmen oder auch um bei einem neuen Arbeitgeber einzusteigen. Doch was passiert mit dem bestehenden Resturlaub? Grundsätzlich können Arbeitnehmer die verbleibenden Urlaubstage aus den Monaten vor der Elternzeit nicht in ein neues Unternehmen mitnehmen. Allerdings muss Ihnen der alte Arbeitgeber die nicht genommenen Urlaubstage ausbezahlen.

Wie ist der Urlaubsanspruch im Mutterschutz geregelt?

Der Mutterschutz gilt als Beschäftigungszeit. Das heißt: Sie erwerben ganz normal Ihren monatlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Das gilt auch, falls der Arzt noch vor Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfristen ein Beschäftigungsverbot anordnet. Mütter dürfen die Urlaubstage ansparen und nachholen. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung.

Elternzeit und Urlaubsanspruch: kurz und knapp

Ihr Arbeitgeber darf Ihren Urlaubsanspruch in der Elternzeit pro vollem Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen. Ihr Resturlaub verfällt nicht während der Elternzeit. Sie können die verbleibenden Urlaubstage in dem Jahr, in dem die Elternzeit endet, sowie im Folgejahr nachholen. Wenn Sie allerdings mehr Urlaubstage vor der Elternzeit nehmen, als Ihnen zustände, darf der Arbeitgeber Ihren Urlaub anschließend entsprechend kürzen.

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