Familienversicherung für Ehepartner und Kinder

Ehepartner und Kinder können oftmals in der eigenen Krankenversicherung mit abgesichert werden.
Erfahren Sie hier,

  • wann Ihre Angehörigen mitversichert sind,
  • welche Familienmitglieder versichert sind,
  • wann sich Familienmitglieder selbst versichern müssen.

Krankenkasse: Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Seit dem Jahr 2009 besteht in Deutschland für alle Bürgerinnen und Bürger eine Krankenversicherungspflicht. Dabei spielen vor allem das Einkommen sowie die Tätigkeit der jeweiligen Person eine entscheidende Rolle, wenn es um die Wahl zwischen gesetzlicher Krankenkasse und privater Krankenversicherung (PKV) geht. Doch gerade für Familien bietet die gesetzliche Krankenversicherung häufig einen interessanten Vorteil, denn hier können Familienangehörige unter gewissen Voraussetzungen beitragsfrei über ein Mitglied familienversichert werden. Ein solches Modell existiert hingegen in der PKV für Familien nicht.

Was ist eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse?

Innerhalb einer Familienversicherung können Familienangehörige beitragsfrei über ein Krankenkassenmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mitversichert werden. Wie das zahlende Mitglied, über das die Angehörigen kostenlos mitversichert sind, erhalten auch die Familienmitglieder alle medizinischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. So erhalten auch Familienversicherte ihre eigene Gesundheitskarte, um sich ärztlich behandeln lassen zu können.

Grundsätzlich gilt die beitragsfreie Familienversicherung jedoch nicht nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen erstreckt sich in der Regel auch auf die gesetzliche Pflegeversicherung.

Auch für ausländische Bürger

Auch ausländische Familien können die gesetzliche Familienversicherung nutzen, sofern die entscheidenden Voraussetzungen erfüllt sind. Diesen und andere Vorteile bietet die Krankenversicherung für Ausländer.

Familienversicherung: Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Sollen Familienangehörige über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese erstrecken sich nicht nur auf den Wohnort und das Einkommen, sondern auch auf die Versicherungspflicht der jeweiligen Personen. Um einen Angehörigen in der Familienversicherung abzusichern, müssen folgende Rahmenbedingungen gegeben sein:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt in Deutschland
  • Selbst kein Mitglied einer Krankenkasse
  • Nicht von Versicherungspflicht befreit
  • Nicht hauptberuflich selbstständig tätig
  • Nicht versicherungsfrei, wobei das Ausüben einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung unschädlich ist
  • Kein Gesamteinkommen, das die Grenze von 455 Euro oder 450 Euro bei einer geringfügigen Beschäftigung monatlich regelmäßig übersteigt

Wer kann beitragsfrei familienversichert werden?

Um Familienmitglieder in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitzuversichern, müssen nicht nur diese Voraussetzungen erfüllt werden. Auch muss ein enges Verwandtschaftsverhältnis vorliegen. Schließlich kann man nicht jeden beliebigen Verwandten über die eigene Krankenversicherung absichern. Eine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ist daher nur für diese Personen möglich:

  • Ehegatte
  • Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Leibliche Kinder
  • Adoptierte Kinder
  • Kinder von familienversicherten Kindern
  • Stiefkinder und Enkel, wenn das Mitglied überwiegend für deren Lebensunterhalt aufkommt
  • Pflegekinder, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit den Pflegeeltern leben

Familienkrankenversicherung: Altersgrenzen der Kinder beachten

Werden Kinder über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert, sollte man stets das Alter des Nachwuchses im Auge behalten. Denn vor allem nach Vollendung des 18. Lebensjahres gelten bestimmte Voraussetzungen, um die Kinder weiterhin familienversichern zu können. Entsprechend gelten bei Kindern folgende Regelungen:

  • Kinder sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres über die Familienversicherung versichert.
  • Kinder sind bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres über die Familienversicherung versichert, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
  • Kinder sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Familienversicherung versichert, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr absolvieren.
  • Kinder sind ohne Altersgrenze über die Familienversicherung versichert, wenn sie aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Um die Altersgrenze aufzuheben, muss die Behinderung bereits während der Familienversicherung vor dem Erreichen der ansonsten relevanten Altersgrenzen vorgelegen haben. Auch muss diese von nicht absehbarer Dauer sein.

Musste eine Schul- oder Berufsausbildung des Kindes aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht (Zivil- oder Wehrdienst) unterbrochen werden oder hat sich die Dauer der Ausbildung deshalb verzögert, kann eine Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen. Die Verlängerung der Familienversicherung gilt jedoch nur für den entsprechenden Zeitraum des geleistet Dienstes. Diese Regelung gilt ebenso für Kinder, die durch Absolvierung eines Freiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes (ab 1. Juli 2011) eine solche Unterbrechung oder Verzögerung hingenommen haben. Die Familienversicherung kann in solchen Fällen meist um maximal 12 Monate verlängert werden.

In der Regel ist auch eine Familienversicherung für Studenten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Eltern möglich. Doch gibt es hierbei auch Ausnahmen, die es in Einzelfällen zu beachten gilt.

Familienversicherung: Einkommensgrenze berücksichtigen

Doch nicht immer kann der Nachwuchs über eine Familienversicherung abgesichert werden. Denn es gibt auch Situationen, in denen eine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn der mit dem Kind verwandte Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist und dessen monatliches Gesamteinkommen regelmäßig die Versicherungspflichtgrenze von 5.212,50 Euro übersteigt (Stand 2020) . Zudem muss sein Einkommen regelmäßig höher sein, als das Gesamteinkommen des Ehepartners bzw. Lebenspartners, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

Wer kann nicht beitragsfrei familienversichert werden?

Doch auch weitere Kriterien sorgen dafür, dass eine beitragsfreie Mitversicherung von Angehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist. So kann ein Familienmitglied unter folgenden Umständen nicht beitragsfrei mitversichert werden:

  • Der Familienangehörige ist selbst Mitglied einer Kranken- und Pflegekasse.
  • Der Familienangehörige hat sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Der Familienangehörige ist hauptberuflich selbständig tätig.
  • Der Familienangehörige ist versicherungsfrei, z.B. Beamte.
  • Der Familienangehörige hat ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von über 455 Euro.
  • Der Familienangehörige geht einer geringfügigen Beschäftigung nach und das monatliche Einkommen übersteigt 450 Euro.

Krankenversicherung: Familienversicherung bleibt nicht immer bestehen

Doch nicht immer bleibt eine einmal abgeschlossene Familienversicherung das ganze Leben bestehen. Menschen werden älter und Lebensumstände ändern sich. Diese Änderungen können dazu führen, dass eine Weiterversicherung in der Familienversicherung nicht immer möglich ist. Folgende Kriterien sorgen dafür, dass ein Familienangehöriger künftig nicht mehr familienversichert werden kann:

  • Der Familienangehörige überschreitet die Altersgrenzen.
  • Die Einnahmen des Familienangehörigen, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, übersteigen die Einnahmegrenzen bzw. die Versicherungspflichtgrenze.
  • Der Familienangehörige macht sich selbstständig.
  • Der Familienangehörige beginnt, als Angestellter zu arbeiten.
  • Das Mitglied wechselt die Krankenkasse und beendet seine Mitgliedschaft.

Familienversicherung: Krankenkasse über Änderungen informieren

Häufig sind Anträge zur Familienversicherung eines Familienangehörigen bereits online, auf der Website der jeweiligen Krankenkasse, verfügbar. Wurde eine Familienversicherung mit der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart, sollte diese auch stets über etwaige Änderungen informiert werden. Beispielsweise wenn sich ein Familienangehöriger selbst versichert. Meist prüfen die Krankenkassen jedoch darüber hinaus selbst in regelmäßigen Abständen, ob die Familienversicherung weiterhin bestehen kann.

Familienkrankenversicherung mit Zusatzversicherungen ergänzen

Um den Schutz der Familienkrankenversicherung zu erweitern, macht es zudem Sinn, über ergänzende Zusatzversicherungen nachzudenken. Ist ein Urlaub im Ausland geplant, sollte eine Auslandskrankenversicherung nicht fehlen. Denn sie übernimmt auch Kosten, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht trägt. Zudem ist auch eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll, denn auch in diesem Bereich können ansonsten hohe Kosten auf die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse zukommen.

Krankenkasse: Familienversicherung unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Um eine Familienversicherung über ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung abschließen zu können, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Denn nicht jeder Familienangehörige kann sich pauschal über den Partner familienversichern. Sind die Bedingungen erfüllt, muss in der Regel ein Antrag bei der entsprechenden Krankenkasse erfolgen. Ist dieser genehmigt, erhält auch der Familienangehörige, der familienversichert ist, seine eigene Gesundheitskarte, mit der er sich beim Arzt behandeln lassen kann.

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