Elternunterhalt im Pflegefall

Kann ein Elternteil nicht für die Pflegekosten aufkommen, müssen die Kinder einspringen. Erfahren Sie hier:

  • In welchem Fall Sie für die Pflegekosten Ihrer Eltern aufkommen müssen
  • Wie hoch diese sind
  • Wann Sie nicht unterhaltspflichtig sind

Die Pflege von Angehörigen kostet viel Geld, manchmal so viel, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichen und der oder die Betroffene die Deckungslücke nicht aus eigener Tasche bezahlen kann. In einem solchen Fall springt das Sozialamt kurzfristig ein und trägt die Kosten. So ist die Pflege erst einmal gesichert. Doch unterhaltspflichtig sind eigentlich die direkten Anverwandten, also in erster Linie Ehepartner und erwachsene, leibliche Kinder. Sie müssen – im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten – die entstandenen Kosten zu einem Teil übernehmen und zum Beispiel eine Zuzahlung für das Pflegeheim leisten.

Wer zahlt das Pflegeheim?

Kinder sind in einigen wenigen Lebenssituationen dazu verpflichtet, Unterhalt für ihre Eltern zu zahlen, wenn diese für ihre Lebensführung nicht selbst aufkommen können. Das kann vor allem dann passieren, wenn ein Elternteil pflegebedürftig ist. Ein Pflegeheim oder auch die häusliche Betreuung durch einen mobilen Pflegedienst sind meist sehr teuer. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist allerdings nur eine Teilkaskoversicherung; sie übernimmt also nie sämtliche entstehenden Kosten, sondern nur bis zu einer festgelegten Höchstgrenze. Diese ist abhängig vom Pflegegrad der betroffenen Person. Und ein höherer Pflegegrad bedeutet zwar einerseits, dass die Pflegekasse mehr Geld zur Verfügung stellt, doch gleichzeitig steigt ja auch der Betreuungsbedarf. Eine finanzielle Lücke bleibt letztlich also immer bestehen.

Und diese Lücke müssen Betroffene erst einmal selbst schließen. Sie müssen ihr Einkommen und Vermögen dazu verwenden, die ausstehenden Kosten zu begleichen. Dabei steht ihnen allerdings ein Schonbetrag von derzeit 2.600 Euro auf das Vermögen zu, der nicht für die Kostendeckung verwendet werden muss. Die Kostendeckung kann aber schnell eine monatliche Belastung im hohen dreistelligen oder gar vierstelligen Bereich bedeuten. Insbesondere bei einer schmalen Rente und einem geringen Vermögen sowie fehlender privater Pflegezusatzversicherung kann es dann schnell geschehen, dass die Pflegeperson ihren Anteil nicht mehr übernehmen kann.

Tipp:

Grundsicherung im Alter

Unter Umständen hat der oder die Pflegebedürftige Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Dann sollte diese auch beantragt werden. So kann ein weiterer Teil der Pflegekosten gedeckt werden. Das Schonvermögen gilt übrigens auch in diesem Fall.

Das Sozialamt übernimmt

Damit die Pflegebetreuung gesichert ist, springt der Sozialhilfeträger kurzfristig erst einmal ein. Das zuständige Sozialamt übernimmt die ungedeckten Kosten, verlangt anschließend allerdings die Auslagen von den unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Dabei müssen diese die Leistung des Sozialamts nicht in voller Höhe übernehmen, sondern lediglich nur anteilig und im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten. Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn ein pflegebedürftiger Elternteil mehrere Kinder hat. Diese teilen sich dann die Kosten entsprechend ihres Einkommens.

Sind Kinder immer unterhaltspflichtig?

Ob Kinder überhaupt unterhaltspflichtig sind, hängt vor allem von ihrer eigenen finanziellen Situation ab. Sie müssen dem Sozialamt nur dann einen Teil der Kosten zurückzahlen, wenn sie dazu auch wirtschaftlich in der Lage sind. Bei geringem Einkommen und fehlendem Vermögen ist eine Unterhaltspflicht daher ausgeschlossen. Doch ab wann ist ein Einkommen zu gering? Dafür gibt es klare Vorgaben.

Berechnung der Unterhaltspflicht

Um festzustellen, ob eine Unterhaltspflicht besteht, wird dem betreffenden Kind vom zuständigen Sozialamt ein Formular zugeschickt, in dem Angaben zur finanziellen Situation gemacht werden müssen. Zuerst einmal wird der durchschnittliche monatliche Nettoverdienst des letzten Jahres ermittelt. Davon werden dann z.B. berufsbedingte Aufwendungen und Darlehensverbindlichkeiten abgezogen. Und auch Kosten für die eigene private Altersvorsorge (z.B. Monatsbeiträge für eine Lebensversicherung) werden im Umfang von bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens abgezogen.

Auf diese Weise wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet. Liegt es unter dem Selbstbehalt von 1.800 Euro monatlich, der als Freibetrag dient, wird das Kind gegenüber dem Elternteil nicht unterhaltspflichtig. Lediglich Einkommen, die über 1.800 Euro liegen, werden in die Finanzierung der Pflegeleistungen mit einbezogen. So wird vom bereinigten Nettoeinkommen der jeweilige Selbstbehalt abgezogen. Die Hälfte der ausstehenden Summe muss dann das Kind als Elternunterhalt leisten.

Bei Elternunterhalt ist der Selbstbehalt flexibel

Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines erwachsenen Kindes spielen auch dessen Wohnverhältnisse eine sehr wichtige Rolle. Einerseits sind Miet- und Nebenkostenzahlungen im Freibetrag nur bis zu einer Höhe von 480 Euro einbezogen. Ein Kind, das höhere Miet- und Nebenkosten hat, kann diese ebenfalls vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen abziehen, sofern die Kosten nachgewiesen werden. Und auch wer Kreditraten für ein Eigenheim abbezahlt, kann diese in die Berechnung des Selbstbehalts einbeziehen.

Ein ganz anderer Fall liegt hingegen bei Kindern vor, die in einem bereits abbezahlten Eigenheim wohnen. Dadurch sparen sie sich eine monatliche Miete und erlangen auf diese Weise einen sogenannten finanziellen Wohnvorteil. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit liegt nämlich höher als bei einem Menschen, der bei gleichem Einkommen zur Miete wohnt. Die Folge ist, dass sich in diesem Fall der Selbstbehalt verringert.

Ein kleines Beispiel:

Herr Müller wohnt zur Miete.

  • Monatliches Nettoeinkommen: 2000 Euro
  • Monatliche Miet- und Nebenkosten: 700 Euro
  • Pauschal angerechnete Miet- und Nebenkosten: 480 Euro
  • Differenz zwischen pauschaler und tatsächlicher Mietbelastung: 220 Euro
  • Herrn Müllers erhöhter Selbstbehalt: 2020 Euro

Herr Müller ist alleinstehend und wohnt zur Miete. Er hat monatliche Miet- und Nebenkosten in Höhe von 700 Euro. Als seine Mutter pflegebedürftig wird, setzt das Sozialamt zuerst einmal den pauschalen Selbstbehalt von 1.800 Euro an. Da Herr Müller ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro verdient, müsste er also 100 Euro (50 Prozent des Überschusses) an das Sozialamt zahlen. Jedoch sind Miet- und Nebenkosten im Selbstbehalt nur bis zu 480 Euro vorgesehen. Herr Müller zahlt aber insgesamt 220 Euro mehr Miete im Monat. Da Herr Müller dem Sozialamt diese höheren Kosten nachweisen kann, wird sein Selbstbehalt auf 2.020 Euro erhöht. Damit hat Herr Müller ein monatliches Einkommen, das unter dem erhöhten Selbstbehalt liegt: Er wird also nicht unterhaltspflichtig.

Familienunterhalt

Wer nicht nur für sich, sondern auch für die eigene Familie sorgen muss, dem steht von Haus aus ein höherer Freibetrag zu. Im Familienunterhalt sind für verheiratete Paare 3.240 Euro Selbstbehalt angesetzt. Haben die unterhaltspflichtigen Kinder selbst Kinder, erhöht sich der Selbstbehalt weiter. Prinzipiell hat die Unterhaltspflicht für die eigenen Kinder immer Vorrang vor dem Elternunterhalt.

Was ist mit Schwiegerkindern?

Schwiegerkinder können für ihre Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig werden. Allerdings ist ihr Einkommen im Rahmen des Familienunterhalts relevant. Der Familienselbstbehalt berechnet sich auch aus dem Einkommen des Schwiegerkindes. Indirekt zahlen sie also mit. Übrigens: Auch Enkel- und Stiefkinder sowie Geschwister müssen keine Unterhaltszahlungen an das Sozialamt leisten.

Eigene Vorsorge statt Elternunterhalt durch die Kinder

Werden Kinder für ihre Eltern unterhaltspflichtig, ist das meist eine hohe finanzielle Belastung für die Familie. Jedoch ist es eine Notlage, die vermieden werden kann. Wer frühzeitig für den Pflegefall vorsorgt, kommt vielleicht gar nicht in die Situation, die eigenen Kinder in die Finanzierung von Pflegeleistungen einbeziehen zu müssen. Eine Möglichkeit der Vorsorge ist eine private Pflegetagegeldversicherung. Diese übernimmt – je nach Tarif – einen großen Teil der entstehenden Kosten; ihre Leistungen sind außerdem sehr flexibel verwendbar. Zuletzt noch ein Tipp: Unterhaltsfragen sind oft sehr komplex; Betroffene sollten sich daher beim zuständigen Sozialamt und der Pflegekasse Rat einholen.

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