Risikolebensversicherung Steuer: Diese Punkte sollten Sie beachten

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Gewünschte Versicherungssumme:
  • Die Kosten für eine Risikolebensversicherung können von der Steuer abgesetzt werden.
  • Im Leistungsfall kann Erbschaftssteuer anfallen.
  • Erbschaftssteuerfrei ist die Versicherungssumme nur, wenn der Versicherungsnehmer eine andere Person versichert und selbst der Begünstigte ist.

Die Einkommenssteuererklärung löst in jedem Jahr wieder Grauen bei vielen Bürgern aus. Jede Menge Felder, die befüllt werden wollen, und ein Dschungel aus Quittungen, Bestätigungen und anderem Papierkram, den es zu bewältigen gilt. Doch trotz der Menge an Material freut man sich über jeden Euro, den man von der Steuer absetzen kann. Auch die Aufwände (die bezahlten Beiträge) für eine Lebensversicherung können steuerlich geltend gemacht werden. Wer also für die Sicherheit seiner Lieben einen Hinterbliebenenschutz in Form einer Risikolebensversicherung abgeschlossen hat, kann die Beitragskosten hierfür in der Einkommenssteuererklärung angeben.

Wie gibt man die Risikolebensversicherung in der Steuererklärung an?

Eine Risikolebensversicherung soll im Todesfall die Hinterbliebenen absichern. Die Aufwände für diese Versicherung können steuerlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Die Beiträge für das entsprechende Jahr sind in Zeile 50 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Hier können von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern pro Jahr maximal 1.900 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Gemeinsam veranlagte Ehegatten erhalten diesen Freibetrag pro Person. Für Freiberufler und Selbstständige gilt eine Höchstgrenze von 2.800 Euro bei Sonderausgaben. Doch auch die Kosten für die gesetzliche Sozialversicherung sind bei dieser Summe einzubeziehen. Liegen diese Kosten bereits über dem Höchstbetrag, so werden keine weiteren Ausgaben für Versicherungsbeiträge mehr berücksichtigt. Insofern ist zwar die Risikolebensversicherung steuerlich absetzbar, aber nur, wenn der Höchstbetrag für das jeweilige Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde.

Nur die Eintragung des Betrags in die Steuererklärung genügt allerdings nicht. Ergänzend dazu muss auch ein Nachweis über die gezahlten Beiträge erbracht werden. Diese Beitragsbescheinigung erhält der Versicherungsnehmer in der Regel um den Jahreswechsel, so dass er sie der Steuererklärung beilegen kann.

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Erbschaft und Risikolebensversicherung: Steuer vor dem Abschluss berücksichtigen

Beim Thema Steuer denkt wohl jeder zuerst an die Einkommenssteuer. Doch wenn es um die Risikolebensversicherung geht, sollte man auch die Erbschaftssteuer bedenken. Schließlich wird die Risikolebensversicherung ausschließlich im Todesfall der versicherten Person ausgezahlt. Gerade deshalb sollte man sich überlegen, wie genau der Versicherungsvertrag aussehen soll.

Die Risikolebensversicherung begünstigt die versicherte Person

Sind der Versicherungsnehmer (Beitragszahler), die versicherte Person und der Begünstigte ein und dieselbe Person, so fällt die Versicherungssumme der Risikolebensversicherung nach dem Tod dieser Person in deren Erbmasse. Dies ist vor allem dann ein Vorteil, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen würde. Denn diese können mit der Versicherungssumme der Risikolebensversicherung verrechnet und idealerweise ausgeglichen werden. Wird die Erbschaftssteuergrenze nicht überschritten, ist die Auszahlung der Risikolebensversicherung steuerfrei.

Die Risikolebensversicherung begünstigt eine andere Person

Wird jedoch bei Abschluss der Versicherung eine andere Person begünstigt, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme der Risikolebensversicherung direkt an diese bezugsberechtigte Person. Auch hier gilt: Solange die Erbschaftssteuerfreibeträge eingehalten werden, ist die Leistung aus der Risikolebensversicherung steuerfrei.

Mit der Risikolebensversicherung Erbschaftssteuer ganz umgehen?

Anders verhält es sich, wenn zwar Versicherungsnehmer (Beitragszahler) und Begünstigter dieselbe Person, der Versicherte, jedoch jemand anderes ist. Stirbt die versicherte Person während der Laufzeit, erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, ohne dass Erbschaftssteuer anfällt. Schließlich ist der Begünstigte gleichzeitig auch Versicherungsnehmer bzw. Beitragszahler und erhält damit eine Versicherungsleistung aus einem von ihm selbst abgeschlossenen und bezahlten Vertrag. Es ist darauf zu achten, dass die Beiträge zur Risikolebensversicherung tatsächlich vom Versicherungsnehmer gezahlt werden, da es ansonsten zu Problemen mit dem zuständigem Finanzamt kommen kann.

Risikolebensversicherung abschließen: Worauf achten?

Bei der Wahl der passenden Risikolebensversicherung sollten bestimmte Fragen bedacht werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Wie hoch soll die Versicherungssumme sein?
  • Welche Versicherungsdauer ist gewünscht? Gibt es eine maximale Laufzeit?
  • Wie hoch fallen die Kosten für die Risikolebensversicherung aus?
  • Wie werden erwirtschaftete Überschüsse an die Versicherungsnehmer weitergegeben?
  • Gibt es bestimmte Voraussetzungen, wenn man die Nachversicherungsgarantie in Anspruch nehmen möchte?

Die Risikolebensversicherung für Partner: Erbschaftssteuer fallabhängig

Im Bereich der Risikolebensversicherung können neben Einzelverträgen jedoch auch Partnerversicherungen abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann durch einen gemeinsamen Vertrag abgesichert sind (beide sind versicherte Personen). Man spricht von einer verbundenen Risikolebensversicherung. Welche steuerlichen Konsequenzen im Todesfall einer der beiden Personen entstehen, ist in erster Linie davon abhängig, wer Versicherungsnehmer bzw. Beitragszahler ist und wessen Todesfall zuerst eintritt.

Ist die Ehefrau Versicherungsnehmerin (Beitragszahlerin) und ihr Ehemann stirbt vor ihr, so erhält sie die Versicherungssumme aus eigenem Recht erbschaftssteuerfrei. Schließlich ist sie Versicherungsnehmerin und bezahlt auch die Beiträge. Stirbt jedoch die Ehefrau vor dem Ehemann, so bekommt dieser die Versicherungssumme durch den Tod der Versicherungsnehmerin. Die Versicherungsleistung fällt damit in den Nachlass der Ehefrau, so dass bei Überschreiten des Erbschaftssteuerfreibetrags für diese Summe der Risikolebensversicherung Steuer zu bezahlen ist.

In einigen Fällen ist es auch möglich, dass beide Partner bei einer Risikolebensversicherung auf Gegenseitigkeit als Versicherungsnehmer eingetragen werden. In diesem Fall reduziert sich die Erbschaftssteuer im Todesfall einer versicherten Person auf 50 Prozent der ausgezahlten Summe.

Absicherung des Nachwuchses mit Risikolebensversicherung: Erbschaftssteuer sparen

Bei einer verbundenen Risikolebensversicherung ist zu beachten, dass die Versicherungssumme nur einmal, also beim Tod der ersten versicherten Person, ausgezahlt wird. Im Todesfall der zweiten Person erfolfgt also keine Versicherungsleistung mehr. Handelt es sich nun um eine Familie mit Kindern, die es abzusichern gilt, sollte man darüber nachdenken, ob es nicht sinnvoll wäre, zwei getrennte Risikolebensversicherungsverträge abzuschließen. In diesem Fall wären die Kindern doppelt, also für den Tod eines jeden Elternteils separat abgesichert.

Wer bereits die Steuerthematik bereits beim Versicherungsabschluss beachtet hat, kann so außerdem auch die Erbschaftssteuer umgehen. So können beide Partner jeweils den anderen versichern. Auf diese Weise sind Beitragszahler und Begünstigter die gleiche Person, der Versicherte ist jeweils der Partner. Dies gilt auch für unverheiratete Lebensgefährten. Diese können so in jedem Fall profitieren, da der Erbschaftssteuerfreibetrag für unverheiratete Partner entsprechend gering ausfällt.

Erbschaftssteuer: Wie hoch sind die Freibeträge?

In einigen Fällen zahlt der Begünstigte bei der Auszahlung der Risikolebensversicherung Erbschaftssteuer. Freibeträge, die dem Verwandtschaftsgrad angepasst sind, können jedoch vorher ausgeschöpft werden.

Aktuelle Freibeträge bei der Erbschaftssteuer:
  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder (ebenso Stief- und Adoptivkinder): 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern sowie Großeltern: 100.000 Euro
  • Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Verlobte und sonstige: 20.000 Euro

Überlebende Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder werden darüber hinaus zusätzlich sogenannte Versorgungsfreibeträge gewährt. Während Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern ein fester Freibetrag zur Verfügung steht, ist die Höhe dieser Summe bei Kindern abhängig von deren Alter.

Vorsorgefreibeiträge:
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner: 256.000 Euro
  • Kinder bis 5 Jahre: 52.000 Euro
  • Kinder zwischen 5 und 10 Jahren: 41.000 Euro
  • Kinder zwischen 10 und 15 Jahren: 30.700 Euro
  • Kinder zwischen 15 und 20 Jahren: 20.500 Euro
  • Kinder zwischen 20 und 27 Jahren: 10.300 Euro

Stehen dem Begünstigten des Versorgungsfreibetrags auch Versorgungsbezüge durch den Tod des Verstorbenen, z.B. Witwen- oder Waisenrente, die nicht erbschaftssteuerpflichtig sind, zur Verfügung, so wird der Versorgungsfreibetrag um den Kapitalwert dieser Bezüge gekürzt.

Aufgepasst bei der Steuer: Risikolebensversicherung mit Bedacht abschließen und später absetzen

Letztendlich spielen zwei Steuersätze in Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung eine Rolle. Zum einen ist dies die Einkommenssteuer: Es besteht hier grundsätzlich die Möglichkeit, die Beiträge zur Risikolebensversicherung steuerlich abzusetzen. Den anderen Punkt, die Erbschaftssteuer, sollte man bereits vor Abschluss bedenken und auch diesbezüglich Vorkehrungen treffen. Denn je nach Ausgestaltung des Versicherungspolice muss der Begünstigte auf die Summe aus der Risikolebensversicherung Steuer zahlen. Welcher Betrag laut Erbrecht anfällt, hängt dabei vor allem vom Verwandtschaftsgrad und dem damit verbundenen Erbschaftssteuerfreibetrag sowie von der Höhe der Versicherungsleistung ab.

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