Bestattungspflicht in Deutschland: Totenfürsorge durch die Angehörigen

In Deutschland gilt Bestattungspflicht. Angehörige eines Verstorbenen müssen sich um Beerdigung und Trauerfeier kümmern.

  • Regelung durch die Bestattungsgesetze der Länder
  • Zuständigkeit der nächsten Angehörigen
  • Kostentragungspflicht des Erben

Beim Tod eines geliebten Menschen müssen trotz der Trauer über den Verlust viele Dinge organisiert werden. Dabei wissen die Angehörigen oft nicht genau, was alles zu tun ist und wofür sie konkret zuständig sind. Klar ist den meisten, dass der Verstorbene üblicherweise auf einem Friedhof bestattet wird. Aber wer muss die Beerdigung organisieren, wer sie bezahlen? Wie liegt der Fall bei Erbstreitigkeiten? Und müssen die Angehörigen die Kosten auch tragen, wenn sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen?

Was bedeutet Bestattungspflicht?

Die Bestattungspflicht ist Teil der Totenfürsorge. Sie bezeichnet die Pflicht der nächsten Angehörigen, sich bei einem Todesfall um die notwendigen Formalitäten zu kümmern. Dazu gehören unter anderem die Organisation der Leichenschau, die Ausstellung des Totenscheins und vor allem die Bestattung des Leichnams eines Verstorbenen an einem dafür vorgesehenen Ort. In Deutschland ist dieser Ort üblicherweise der Friedhof.

Einzelheiten der Bestattungspflicht sind im Bestattungsgesetz der Länder geregelt. Es gibt also bundesweit keine einheitliche Regelung. Unterschiede bestehen beispielsweise bei der Frage, ob man volljährig sein muss, um in die Pflicht genommen werden zu können, oder in welcher Reihenfolge die Angehörigen bestattungspflichtig sind.

Friedwald, Ruheforst und Seebestattung

Aufgrund des Friedhofszwangs ist es in Deutschland nicht erlaubt, einen Verstorbenen außerhalb eines Friedhofs zu bestatten. Eine Ausnahme ist die Beisetzung der Asche eines Verstorbenen im Rahmen einer Seebestattung oder in einem Friedwald oder Ruheforst. In Bremen, dem einzigen Bundesland, das sein Bestattungsgesetz gelockert hat, darf die Asche den Hinterbliebenen ausgehändigt und von ihnen privat verstreut werden.

Regelung der Reihenfolge in den meisten Bundesländern:

  1. Erben
  2. Ehepartner/in oder Lebenspartner/in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
  3. Kinder, in einigen Bundesländern abhängig von deren Volljährigkeit
  4. Eltern
  5. Geschwister, in einigen Bundesländern abhängig von deren Volljährigkeit
  6. sonstige Sorgeberechtigte, z. B. der Vormund
  7. Großeltern
  8. Enkelkinder, in einigen Bundesländern abhängig von deren Volljährigkeit
  9. sonstige Verwandte dritten Grades, zum Beispiel Nichten, Neffen, Onkel oder Tanten
Allmähliche Lockerung des Friedhofzwangs

Seit 2015 ist Bremen das erste Bundesland, das sich gegen die Tradition entschieden und das Gesetz zum Friedhofszwang geändert hat. Angehörige haben dort die Möglichkeit, die Asche des Verstorbenen zu verstreuen. Voraussetzung ist, dass Bremen der letzte Hauptwohnsitz des Verstorbenen war und dieser schriftlich festgehalten hat, an einem bestimmten Ort verstreut zu werden. Zudem muss eine Person zur Totenfürsorge bestimmt werden. Verstreut werden darf die Asche auf privaten Grundstücken sowie auf festgelegten öffentlichen Flächen. Doch muss dafür gesorgt werden, dass nichts davon auf Nachbargrundstücke weht. Es muss also Windstille herrschen. Auch andere Bundesländer diskutieren über eine Lockerung des Friedhofszwangs

Die Wahl der Bestattungsart

Wenn die Bestattungsart nicht vom Verstorbenen selbst durch eine Bestattungsvorsorge oder im Testament festgelegt wurde, muss der Bestattungspflichtige bzw. der Totenfürsorgepflichtige entscheiden, wie der Verstorbene bestattet werden soll. In Deutschland können die Angehörigen zwischen einer Erdbestattung und einer Feuerbestattung wählen. Während man bei der Erdbestattung in einem Sarg beerdigt wird, wird die Asche des Verstorbenen bei der Feuerbestattung nach der Verbrennung im Krematorium in einer Urne beigesetzt.

Gesetzliche Erbfolge:

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn es kein Testament gibt, und wird durch das Erbrecht geregelt. Für die Abfolge der Erbberechtigten ist ihr Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen ausschlaggebend. Das bedeutet, dass die engsten Verwandten an erster Stelle Anspruch auf das Erbe haben.

Wer zahlt? Beerdigung, Kostentragungspflicht und das Erbe

Gesetzliche Erbfolge:

Bei der Wahl der Bestattungsart spielen die Bestattungskosten oft eine nicht unerhebliche Rolle, denn eine Beerdigung ist teuer. In Deutschland sind die nächsten Angehörigen im Todesfall nicht nur für die Organisation der Formalitäten der Bestattung zuständig, sondern müssen auch für die Kosten aufkommen, die rund um die Trauerfeier anfallen. Diese Pflicht wird in den Bestattungsgesetzen der Länder unter dem Begriff „Kostentragungspflicht“ gefasst.

„Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ So steht es im § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wurde also ein Angehöriger im Testament des Verstorbenen als Erbe eingesetzt oder ist er gesetzlicher Erbe, ist er zur Kostentragung verpflichtet. Wurden im Testament mehrere Personen als Erben eingesetzt, sind alle genannten Personen kostentragungspflichtig. Wenn man die Bestattung bereits bezahlt hat und nach der Testamentseröffnung feststellt, dass man gar nicht der Erbe ist, darf der ausgegebene Geldbetrag vom eigentlichen Erben zurückgefordert werden

Mord oder tödlicher Verkehrsunfall

Im Mordfall haben die Kostentragungspflichtigen das Recht, die Bestattungskosten vom Verursacher zurückzufordern. Gleiches gilt bei einem Tod, der durch Fremdverschulden verursacht wurde, etwa durch einen Verkehrsunfall.

Erbstreitigkeiten

Im besten Fall können die Kosten für die Bestattung durch den Nachlass des Verstorbenen gedeckt werden. Der Erbe muss allerdings auch dann zahlen, wenn es keinen Nachlass gibt oder der Nachlass zur Kostendeckung nicht ausreicht. Auch fehlender Kontakt zwischen ihm und dem Verstorbenen entbindet den Erben nicht von der Kostentragungspflicht. Die Angehörigen des Verstorbenen haben jedoch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Für diesen Schritt haben sie 6 Wochen ab dem Moment Zeit, an dem sie vom Erbe erfahren haben. Sollten alle Angehörigen das Erbe ausschlagen, ist es wahrscheinlich, dass sie die Bestattungskosten trotzdem tragen müssen. Die Gemeinde oder die Stadt, die die Kosten für die Beisetzung zunächst übernommen hat, hat das Recht, das Geld von den eigentlich Bestattungspflichtigen zurückzuverlangen.

Wer zahlt, wenn es keine Angehörigen gibt?

Immer wieder kommt es vor, dass keine Angehörigen vorhanden sind, die die Bestattung bezahlen könnten, etwa, weil alle Verwandten des Verstorbenen bereits ebenfalls verstorben sind. Können die Kosten auch durch den Nachlass nicht gedeckt werden, übernimmt das Ordnungsamt im Zuge der so genannten Ersatzvornahme die Organisation der Formalitäten und kommt für die anfallenden Kosten auf.

Sozialbestattung als Hilfe für bedürftige Angehörige

Wenn der Verstorbene nicht selbst vorgesorgt hat, zum Beispiel durch den Abschluss einer Sterbegeldversicherung, übernimmt üblicherweise der gesetzliche Erbe die Beerdigungskosten. Wer zahlt aber, wenn man als Angehöriger finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten für die Bestattung zu tragen, etwa, weil die Rente nicht ausreicht, man Arbeitslosengeld-II empfängt oder nur über ein sehr geringes Einkommen verfügt? Immerhin muss auch bei einer günstigen Bestattung mit mehreren 1.000 Euro Kosten gerechnet werden. In diesen Fällen kann bei dem für den Sterbeort zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Sozialbestattung gestellt werden. Ist der Antrag erfolgreich, ist das beauftragte Bestattungsunternehmen dazu verpflichtet, die Bestattung nach einer vorgegebenen Kostenordnung abzurechnen.

Diese Leistungen übernimmt das Sozialamt:
  • Feuer- oder Erdbestattung
  • Pfarrer oder Trauerredner
  • Bestatterleistungen
  • Überführungskosten
  • Sargträger
  • Friedhofs- und Bestattungsgebühren
  • Grabkreuz, Pflanzen und Grabkissen

Üblicherweise wird der Antrag auf Sozialbestattung schon vor der Bestattung gestellt. Es gibt aber auch die Möglichkeit, ihn nach der Trauerfeier einzureichen. In diesem Fall ist jedoch Vorsicht geboten: War die Bestattung laut den gesetzlichen Vorgaben zu teuer, kann es sein, dass man als Angehöriger die Differenz zwischen den genehmigten und den tatsächlichen Kosten selbst bezahlen muss. Sollte das Sozialamt den Antrag ablehnen, empfiehlt es sich mit dem Bestattungsunternehmen zu sprechen: Meist kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.

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